(zu § 3 Abs. 1) Nach § 3 bundesweit besonders zu schützende Frequenzbereiche
Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
Anlage 1 SchuTSEV
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